Die Bürgschaft
Was ist eine Bürgschaft?
Bei einer Bürgschaft erklärt sich eine Person (z.B. der:die Partner:in, etc.) bereit, für die Schulden des anderen zu haften, wenn dieser einen Kredit aufnimmt. Zahlt die:derjenige nicht, die:der den Kredit aufgenommen hat, muss der Bürge für die offenen Verbindlichkeiten (Schulden) aufkommen – bei unlimitierten Bürgschaften sogar mit seinem gesamten Vermögen.
Was bedeutet das?
Nicht du selbst nimmst den Kredit auf, sondern eine andere Person. Als Bürge haftest du also für eine fremde Schuld. Gerät der:die Kreditnehmer:in in finanzielle Schwierigkeiten und kann nicht mehr zahlen, dann muss du als Bürge für ihn:sie „einspringen“.
Überlege daher genau, ob du eine Bürgschaft übernehmen möchtest!
Wenn du z.B. für deine:n Partner:in eine Bürgschaft übernimmst, kann dich die Bank auch nach der Scheidung haftbar machen, wenn die Kreditsumme von deinem:er Partner:in nicht zurückgezahlt werden kann. Das heißt: Die Bürgschaft endet nicht mit der Scheidung!
Worauf solltest du achten?
Wenn du als Bürge eine Haftung übernimmst, solltest du versuchen, die Bürgschaft ausdrücklich betragsmäßig zu begrenzen. Grundsätzlich solltest du nur Bürgschaften bis zu jenem Höchstbetrag übernehmen, den du zahlen kannst, ohne deine Lebensumstände zu gefährden.
Bedenke auch, dass du durch die Übernahme einer Bürgschaft deine persönliche Kreditwürdigkeit einschränkst. Das heißt zum Beispiel: Die Bank kann dir keinen oder weniger Kredit geben, weil du eine Bürgschaft unterschrieben hast.
Nur eine schriftliche Bürgschaft ist gültig. Lies den Bürgschaftsvertrag genau durch und unterscheibe nichts, was du nicht verstehst. Achte besonders auf versteckte Klauseln! (Das gilt übrigens für alle Verträge!)
Banken sind aufgrund ihrer besonderen Sorgfaltspflicht bei jugendlichen Kund:innen gesetzlich verpflichtet, vor der Übernahme einer Bürgschaft die Einkommensverhältnisse ganz genau zu prüfen.
Die Banken müssen feststellen, ob durch die Bürgschaft eine Gefährdung der Lebensbedürfnisse der:des Jugendlichen hervorgerufen wird,
Mündige Minderjährige, die regelmäßige Einkünfte aus eigenem Erwerb (z.B. Lohn oder Lehrlingsentgelt) beziehen, können ohne vorherige Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters eine Bürgschaft übernehmen, sofern durch die Kreditraten die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse nicht gefährdet ist.